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Betreibungsverfahren

Einleitung der Betreibung

Mit dem Betreibungsbegehren, welches durch den Gläubiger oder dessen Vertreter gestellt werden kann, wird die Betreibung eingeleitet. Der Betreibungsort befindet sich am Wohnsitz des Schuldners oder am Geschäftssitz für die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen.

Aufgrund des Betreibungsbegehrens wird der Zahlungsbefehl ausgestellt. Bei der ordentlichen Betreibung wird der Schuldner aufgefordert, innert 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu bezahlen.

Rechtsvorschlag und dessen Beseitigung

Mit dem Rechtsvorschlag kann sich der Schuldner verteidigen. Der Rechtsvorschlag ist innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls anzubringen. Er wird auf dem ordentlichen Prozessweg (Zivilprozessverfahren), durch provisorische oder definitive Rechtsöffnung (betreibungsrechtliches Verfahren) beseitigt.

Liegen keine Schriftstücke vor, welche die Forderung bekräftigen (liegen z B. lediglich Rechnungen, Bestellformulare etc. vor), muss ein Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg, beginnend beim Vermittleramt am Wohnsitz des Schuldners, beseitigt werden. Bei strittigen Forderungen aus einem Miet- oder Pachtverhältnis (nichtlandwirtschaftliche Pacht) ist das Begehren an die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Rathaus, 9043 Trogen AR, zu richten.

Wenn die Forderung auf einer schriftlichen Schuldanerkennung beruht, kann die Beseitigung durch provisorische Rechtsöffnung erfolgen. Durch definitive Rechtsöffnung können Rechtsvorschläge beseitigt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einer vor Gericht abgegebenen Schuldanerkennung beruht. Zuständig für die Rechtsöffnung ist das Kantonsgerichtspräsidium Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen AR.

Der Entscheid inklusive Rechtskraftbescheinigung ist der Fortsetzung beizulegen.

Fortsetzung der Betreibung

Nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist kann der Gläubiger bzw. Vertreter die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Das Fortsetzungsbegehren kann bei der ordentlichen Betreibung auf Pfändung/Konkurs frühestens nach 20 Tagen und spätestens innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden.

Wird das Fortsetzungsbegehren nicht innert Frist gestellt, verwirkt der Anspruch auf Fortsetzung der Betreibung. Es ist ein erneutes Einleiten der Betreibung notwendig. Beruht die Forderung auf einem Verlustschein, ist dieser im Original beizulegen.

Gestützt auf das Fortsetzungsbegehren läuft das Verfahren für die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs weiter.

Verwertung gepfändeter Gegenstände

Werden beim Schuldner Sachwerte eingepfändet (Fahrnis, Immobilien etc.), so ist für deren Verwertung das Stellen eines Verwertungsbegehrens erforderlich. Bei Lohnpfändungen ist hingegen kein Verwertungsbegehren notwendig.

Bezüglich der Frist zur Einreichung des Verwertungsbegehrens verweisen wir die entsprechende Pfändungsurkunde oder Art. 116 SchKG.

Betreibungskosten

Das Betreibungsamt erhebt die Gebühren gemäss der Gebührenverordnung, welche der Bundesrat erlassen hat (eidg. Gebührentarif). Die Betreibungskosten trägt der Schuldner. Der Gläubiger hat die Kosten jedoch grundsätzlich vorzuschiessen. Dem Betreibungsamt steht die Möglichkeit zu, vom Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss zu verlangen.

Zugehörige Objekte