Sträucherrückschnitt
Amtliche Aufforderung
Wir ersuchen die Eigentümer der an öffentlichen Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen angrenzenden Grundstücke, Bäume, Sträucher und Lebhäge derart zurückzuschneiden, dass sie den Fussgänger- und Strassenverkehr, die Sicht, die Strassenbeleuchtung sowie Strassentafeln und Verkehrssignale nicht beeinträchtigen.
- Die lichte Höhe über Verkehrsflächen mit Fahrverkehr muss 5.00m, über Trottoirs, Rad und Fusswegen 2.50m betragen.
- Lebhäge und kleinere Sträucher dürfen nicht höher als 1.20m sein und haben einen Abstand von 0.50m zur Strassen oder Trottoirgrenze einzuhalten.
Ungeachtet der gesetzlichen Grenzabstände sind Anpflanzungen, welche die Sicht behindern, an Strassenkreuzungen, Einmündungen und Ausfahrten sowie auf der Innenseite von Kurven nicht zulässig.
Sie helfen wesentlich mit, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, wenn sie unsere Aufforderung bis Ende September 2024 befolgen. Nach diesem Termin werden diese Arbeiten, unter vorheriger Bekanntgabe, auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen. Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.
Für Ihr Verständnis danken wir Ihnen.
Kommission Infrastruktur