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Handänderungssteuer / Gebühren

Das Grundbuchamt ist zuständig für die Veranlagung der Handänderungssteuer und Gebühren sowie für den Einzug der Nachführungsarbeiten des Grundbuchgeometers.

  • Handänderungssteuer
2 % vom Handänderungswert (Minimaler Wert = amtliche Steuerschätzung)
1 % bei Handänderungen von Eltern an Nachkommen
Steuerfrei: Handänderungen unter Ehegatten

  • Handänderungsgebühren
für Handänderungen: 1 o/oo vom Handänderungswert (Minimal Fr. 200.--)
für Errichtung neuer Grundpfandrechte: 1 o/oo von der Pfandsumme (Minimal Fr. 100.--)

Zugehörige Objekte